des Unitätsarchivs, Archiv der Evangelischen Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine

Zittauer Straße 24, 02747 Herrnhut, Deutschland, E-Mail: unitaetsarchiv@ebu.de

 

Das Archiv der Ev. Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine (Unitätsarchiv) ist das Archiv der zentralen Institutionen der weltweiten Brüder-Unität (Unitas Fratrum) und das Provinzialarchiv der Europäisch-Festländischen Brüder-Unität. Es enthält Archivalien, Bibliotheksgut und Sammlungen (hier: Archivgut). Das Archivgut des Unitätsarchivs ist öffentlich zugänglich nach Maßgabe dieser Ordnung sowie der Verwaltungsordnung der Europäisch-Festländischen Provinz der Ev. Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine.

Jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, das Archivgut auf Antrag zu benutzen. Besondere Vereinbarungen mit Eigentümern von privatem oder öffentlichem Archivgut und testamentarische Bestimmungen bleiben unberührt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu kirchlichen, amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder familiengeschichtlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird. (VerwO §86,2-3)

Die Brüder-Unität stellt ihr Archiv der Öffentlichkeit unter folgenden Bedingungen zur Verfügung:
 

1. Der Benutzerdienst des Unitätsarchivs erfolgt durch:
a. die Vorlage von Archivgut im Lesesaal,
b. durch schriftliche Auskünfte oder
c. durch Vorlage oder Abgabe von Reproduktionen.

2. Personen, die im Unitätsarchiv arbeiten möchten, stellen einen Antrag auf Archivbenutzung. Hierzu ist ein Formular auszufüllen. Benutzer haben sich auf Verlangen auszuweisen. Mit dem Antrag verpflichtet sich der Antragsteller, die Benutzungsordnung einzuhalten. Zugleich ver­pflichtet er sich, bei der Verwertung von Er­kenntnissen aus dem Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie sonstige schutzwürdige Belange Dritter zu beachten. Im Falle einer Verletzung dieser Rechte und Belange haftet der Benutzer.

3. Die Genehmigung zur Benutzung des Unitätsarchivs erteilt die Archivleitung.

4. Die Archivleitung kann Personen die Einsicht in die Bestände des Unitätsarchivs verweigern, wenn dies im Interesse der Brüder-Unität oder des Unitätsarchivs als erforderlich erscheint. Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit:
a. Grund zu der Annahme besteht, dass der Evangelischen Brüder-Unität, einer ihrer Gemeinden oder Einrichtungen und Werke wesentliche Nachteile entstehen,
b.  schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
c.  Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
d.  der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entgegensteht,
e. durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde oder
f.   Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlass der Über­nahme getroffen wurden.
Über die Einschränkung oder Versagung der Benutzung, ausgenommen Abs. 4.a, entscheidet das Unitätsarchiv. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Direktion der Ev. Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine möglich. Zuständig für die Einschränkung oder Versagung der Benutzung nach Abs. 4.a ist die Direktion der Ev. Brüder-Unität. Gegen deren Entscheidung ist Einspruch bei der Synode der Ev. Brüder-Unität möglich. (VerwO §88)

5. Das Unitätsarchiv kann die Benutzungsgenehmigung zurücknehmen oder widerrufen, insbesondere, wenn
a. für die Benutzungsgenehmigung wesentliche Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,
b. nachträglich Gründe bekanntwerden, die zur Versagung der Benutzung geführt hätten,
c. der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Benutzungsordnung ver­stoßen hat oder ihm erteilte Benutzungsauflagen nicht einhält,
d. der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet.
Die Benutzungsgenehmigung kann nachträglich mit Auflagen versehen werden.

6. Die Archivalien im Unitätsarchiv unterliegen einer Schutzfrist, die in der Regel 30 Jahre beträgt. Für das Alter der Akten ist das jüngste Stück innerhalb einer Akte maßgebend. Näheres zu den geltenden Schutzfristen, insb. bei personenbezogenem Archivgut, Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist sowie Ausnahmen von der Schutzfrist regelt die VerwO. (VerwO §87)

7. Bestände, die nicht erschlossen sind, oder Stüc­ke, die durch ihren materiellen Zustand gefährdet sind, sind von der Benutzung ausgeschlossen.

8. Archivgut wird im Lesesaal des Archivs zur Benutzung vorgelegt. Die Benutzung erfolgt zu den Öffnungszeiten des Lesesaals unter dauernder Aufsicht. Der Benutzer hat jeweils nicht mehr als bis zu drei Akten oder Bücher auf dem Arbeitsplatz. 

9. Der Benutzer ist verpflichtet, das zur Einsicht gegebene Archivgut äußerst sorg­fältig zu behandeln und es im gleichen Zustand, wie er es empfangen hat, zurückzugeben.  Insbesondere dürfen die Materialien nicht als Schreib­unterlage benutzt werden, und sie dürfen nur so wenig wie möglich berührt werden. Das Rauchen und der Umgang mit Feuer sind im ganzen Archivgebäude untersagt. An den Ar­beitstischen im Lesesaal darf nicht getrunken oder gegessen werden. Ta­schen und Überbekleidung sind im Lesesaal nicht erlaubt. Schutzhandschuhe sind vorgeschrieben bei der Nutzung von empfindlichem Archivgut und Mikrofilmen. Die Handschuhe werden vom Archiv gestellt. Telefonieren im Lesesaal ist nicht erlaubt.

10. Die Beantwortung schriftlicher oder münd­licher Anfragen beschränkt sich in der Regel auf Hinweise zu einschlägigem Archivgut sowie auf Auskünfte über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit der benötigten Archivalien. Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen unvertretbaren Arbeitsaufwand erfordern, besteht nicht.  Eine Versendung oder Ausleihe von Archivgut ist grundsätzlich nicht zulässig.
Für die Ausleihe von Archivgut zu besonderen Zwecken, insbesondere für Aus­stellungen, gelten eigene Bestimmungen.

11. Die Genehmigung zur Benutzung des Unitätsarchivs beinhaltet keine Zusicherung zur exklusiven Bearbeitung des angegebenen Themas.

12. Benutzer des Depositalbestandes Dürningerarchiv bzw. Dürningerbibliothek (ADC) im Unitätsarchiv sind einverstanden, daß der Vorstand der Abraham-Dürninger Stiftung über die Benutzung informiert wird. Weiterhin ist sowohl dem Unitätsarchiv als auch der Abraham-Dürninger Stiftung je ein kostenloses Belegexemplar von Werken zur Verfügung zu stellen, die unter Verwendung von Archiv- bzw. Bibliotheksgut aus dem Depositalbestand ADC erstellt worden sind.

13. Reproduktionen von Archivmaterial sind bei der Lesesaalaufsicht zu beantragen. Über die Art der Reproduktion (Fotokopie, Digitalisat, Mikrofilm) entscheidet das Unitätsarchiv.
Ein Anspruch auf die Herstellung von Reproduktionen besteht nicht.
Die Reproduktionen dienen grundsätzlich Studienzwecken.
In der Regel werden nur Teile von Archivalieneinheiten reproduziert. Reproduktionen ganzer Archivalieneinheiten werden grundsätzlich nicht herausgegeben.
Für die Selbstanfertigung von Reproduktionen durch Fotographieren mit der eigenen Kamera ist eine entsprechende Fotoerlaubnis bei der Leitung des Unitätsarchivs einzuholen. Sie kann unter besonderen Auflagen erlaubt werden.

14. Die ausgehändigten Reproduktionen dürfen nur mit Zustimmung des Archivs veröffentlicht, dubliziert oder an Dritte weitergegeben werden. Bei der Veröffentlichung und Vervielfältigung ist stets das Archiv und die Archivsignatur des Originals anzugeben. Die Weiterverwendung der Reproduktionen für ein anderes Forschungsvorhaben als das beantragte bedarf erneut der Zustimmung des Unitätsarchivs.
Projekte, bei denen Archivgut aus dem Unitätsarchiv digitalisiert und im Internet bzw. digital veröffentlicht werden soll, bedürfen eines Antrages sowie der Zustimmung der Direktion der Evangelischen Brüder-Unität. Für Digitalisierungs- bzw. Internetprojekte gilt die Gebührenordnung und –tafel des Unitätsarchivs.

15. Zitate aus Archivgut sind im Falle der Veröffentlichung mit dem Namen des Archivs (Archiv der Ev. Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine bzw. Unitätsarchiv) sowie einer korrekten Quellenangabe zu versehen.

16. Der Benutzer ist verpflichtet, von einem im Druck, maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigten Werk, das unter Verwendung von Archivgut aus dem Unitätsarchiv verfasst oder erstellt worden ist, dem Unitätsarchiv unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar abzuliefern. [VerwO §86,5]

17. Für die Benutzung des Unitätsarchivs gelten die Gebührenordnung und –tafel des Unitätsarchivs.

 

Diese Benutzungsordnung des Archivs der Ev. Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine (Unitätsarchiv) tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 19. Dezember 2003 außer Kraft.
 

Herrnhut, 1. Oktober 2022,
Benigna Carstens, 
Direktion der Ev. Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine